Die Vereins-Satzung

NATURATA International – Gemeinsam Handeln e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „NATURATA International – Gemeinsam Handeln e.V.“ Er hat seinen Sitz in Überlingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau eingetragen.

 § 2 Zweck

Der Verein sieht seine Aufgabe und seinen Zweck darin Formen der Zusammenarbeit im Sinne einer assoziativen Wirtschaft zu entwickeln. Grundlage dieser Zusammenarbeit ist die von Rudolf Steiner konzipierte Idee der Assoziation, in welcher Vertreter der Produktion, der Verarbeitung, des Handels (Distribution) und der Konsumtion gleichberechtigt vertreten sind.

Auf dieser Grundlage erfüllt der Verein diese Aufgaben insbesondere durch:

  • Koordination der Zusammenarbeit von Erzeugern, Verarbeitern, Händlern und Verbrauchern durch die Einrichtung und Durchführung von Marktgesprächen.
  • Markenschutz, Lizenzverwaltung und -vergabe von Naturata Namensrechten
  • Schulung, Beratung und Erfahrungsaustausch
  • Vorträge und Tagungen
  • PR und Marketing
  • Förderung der Produktqualität.

Die wichtigsten Ausführungen der Zusammenarbeit sind in einer Geschäftsordnung bzw. Charta geregelt.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder des Vereins können auf Antrag alle natürlichen und juristischen Personen werden, die im Naturkostfachhandel tätig sind. Außerordentliches Mitglied (Fördermitglied) kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Vereinszwecke unterstützt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Kündigung ausscheiden. Nach einmütigem Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied hat die Möglichkeit den Treuhandrat als Schiedsstelle anzurufen. Der Verein erhält die finanziellen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung. Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. Geleistete Beiträge können nicht zurückgefordert werden. Die Mitgliedschaft allein ergibt kein Recht zur Nutzung der Bezeichnung „NATURATA“

 § 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 § 5 Die Mitgliederversammlung

Der Verein fasst seine Beschlüsse durch die Mitgliederversammlung, soweit die Beschlussfassung nicht anderen Organen übertragen ist.

In jedem Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es der Vorstand oder wenigstens 20 % der Mitglieder für erforderlich halten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen. Die Einladung dazu muss mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung versendet werden. Sie muss die Tagesordnung und Anträge enthalten. Anträge, die außerdem behandelt werden sollen, müssen mindestens 7 Tage vor dem Termin der Versammlung dem Vorstand schriftlich bekanntgegeben werden.

Jedes Mitglied/Unternehmen hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung soll ihre Beschlüsse einmütig fassen; soweit dies nicht erreicht wird, beschließt sie mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Das Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied sowie von einem Mitglied unterzeichnet.

§ 6 Der Vorstand

Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Er besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen, die die Mitgliederversammlung wählt. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von längstens drei Jahren gewählt; sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Eine Blockwahl des gesamten Vorstandes ist möglich.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds benennt (kooptiert) der übrige Vorstand seinen/ihren Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann für besondere Aufgaben Vertreter bestellen. Er ist berechtigt, Satzungsänderungen die vom Registergericht oder einer Behörde angeregt werden, selbständig zu beschließen.

§ 7 Satzungsänderung und Auflösung

Satzungsänderungen, einschließlich des Vereinszwecks, oder die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen unter den Mitgliedern aufzuteilen.

 

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 27.11.2018 in Marbach